Wird bei einer Legionellenuntersuchung in einer Trinkwasser-Installation der technische Maßnahmewert für Legionellen mit mehr als 100 KBE (koloniebildende Einheiten) in 100 ml Trinkwasserprobe überschritten, so ist für den Inhaber oder Betreiber der betroffenen Trinkwasseranlage die Erstellung einer Gefährdungsanalyse nach § 16 (7) Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vorgeschrieben.
Die Gefährdungsanalyse ist unabhängig von anderen Interessen unverzüglich in Form eines Gutachtens anzufertigen und dem zuständigen Gesundheitsamt
vorzulegen.
Der Ablauf einer Gefährdungsanalyse für Trinkwasser-Installationen wird über die Empfehlung des Umweltbundesamtes (UBA) und der neuen Richtlinie VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 " Hygiene in Trinkwasser-Installationen - Gefährdungsanalyse" vom 01.01.2018 geregelt.
Gesetzliche Grundlage für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse bei Legionellen ist die 2. Änderungsverordnung der Trinkwasserverordnung §16 Absatz 7 TrinkwV 2001:2012 vom Dezember 2012.
Diese besagt, dass bei Überschreitung des technischen Maßnahmewertes für Legionellen der Inhaber oder Betreiber einer Trinkwasseranlage unverzüglich:
Die Ergebnisse der Gefährdungsanalyse sind unverzüglich dem Gesundheitsamt, sowie den Nutzern des Trinkwassers mitzuteilen.
Bereits bei der ersten Überschreitung des technischen Maßnahmewertes ist eine Gefährdungsanalyse für die betroffene Trinkwasser-Installation durchzuführen.
Die Verpflichtung zur Erstellung der Gefährdungsanalyse bleibt auch dann bestehen, wenn weitere Maßnahmen und Nachuntersuchungen bereits eingeleitet wurden.
Bei Nichtbeachtung drohen dem verantwortlichen Betreiber der kontaminierten Anlage hohe Ordnungsgelder bis zu 25.000 € sowie Schadensersatzansprüche, falls Personen durch die Legionellen-Kontamination zu schaden kommen.
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